Satzung der Lauterbach-Stiftung (Auszug)


Satzung der Lauterbach-Stiftung


Präambel

In dem Bestreben, das Lebenswerk des verstorbenen Artur Lauterbach, des ehemaligen Inhabers und Leiters der Hartnackschule Berlin, zu erhalten und auch für nachfolgende Generationen nutzbar zu machen, wird die nachfolgend bezeichnete Stiftung errichtet.


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

Lauterbach-Stiftung.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2
Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung durch finanzielle Unterstützung von in
Sprachen hochbegabten und begabten Personen, die bedürftig im Sinne von § 53 der Abgabenordnung sind und die die Sprachen für ihr Studium oder für die Ausübung ihres
Berufes benötigen. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährung von Stipendien für bedürftige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, vor allem durch die Förderung der Bildung, dessen Verwirklichung u.a. durch den Betrieb der Schule geschehen wird, durch

a) die Finanzierung u.a. von Sprachunterricht, Sprachschulungen sowie Universitätsvorbereitungskursen an der Hartnackschule Berlin,

b) die Übernahme von Kosten und Auslagen in Verbindung mit der Schulung einschließlich Kosten für Zertifikatsprüfungen und Lehrmittel an der Hartnackschule Berlin.


(2) Sofern die Hartnackschule Berlin zugestiftet wird und somit die Trägerschaft der Schule sowie des mit der Schule zusammenhängenden Vermögens auf die Stiftung übergeht, ist der Zweck der Stiftung auch das Betreiben der Hartnackschule Berlin. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb der Schule. Für den Fall, dass die Stiftung Trägerin der Hartnackschule Berlin ist, soll der Schulleiter der Hartnackschule Berlin nach dem Ausscheiden von Inge und Henning Lauterbach durch den Vorstand der Stiftung nach Möglichkeit aus dem Lehrerkollegium der Hartnackschule Berlin bestimmt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus dem Anspruch auf Übertragung eines Barbetrages in Höhe von Euro 300.000,00.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten 3 Geschäftsjahre sichergestellt sein.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Organe

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Vorstand
2. das Kuratorium.

(2) Ein Mitglied eines Organs kann i.d. Regel nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Der Vorstand kann aber eines der Vorstandsmitglieder in das Kuratorium als stimmberechtigtes Kuratoriumsmitglied entsenden. Bei der Beschlußfassung betreffend § 10 (1) d, e, g und h steht diesem Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zu.


§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und

c) einem weiteren Vorstandsmitglied

die vom Kuratorium für eine Amtszeit von 5 Jahren berufen werden.

Die Erstbenennung erfolgt im Stiftungsgeschäft. Die Stifterin hat sich die Benennung von Vorstandsmitgliedern nach ihrem Tode sowie nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes zu ihren Lebzeiten im Stiftungsgeschäft vorbehalten.

Dem Vorstand soll nach Möglichkeit der Schulleiter der Hartnackschule Berlin angehören.

(2) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen, sofern nicht eine Berufung durch die Stifterin erfolgt. Wiederberufung und vorzeitige Ab berufung sind möglich; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder des Vorstands die unaufschiebbaren Aufgaben der Stif- tungsverwaltung allein weiter.


§ 6
Vorsitz, Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder - darunter die Stifterin - beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefaßt.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.


§ 7
Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und das weitere Mitglied. Der Vorstand kann Handlungsvollmachten erteilen.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifterin so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung sowie die monatliche Erfassung der
Einnahmen und Ausgaben,

2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,

3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Abs. 2) und

4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 11 Abs. 3).

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
und ihrer Verantwortung entsprechende Vergütung und den Ersatz ihrer Auslagen.
Die Höhe der Vergütung wird vom Kuratorium beschlossen.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des
Kuratoriums.

§ 8
Kuratorium, Vorsitz

(1) Das Kuratorium besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich führen. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(2) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von der Stifterin im Stiftungsgeschäft berufen. Die Stifterin hat sich die Benennung von Kuratoriumsmitgliedern nach ihrem Tode sowie nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes zu ihren Lebzeiten im Stiftungsgeschäft vorbehalten.

Nach Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes berufen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes jeweils ein neues Mitglied, wobei die folgenden Grundsätze zu beachten sind:

a) Es soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines im Inland ansässigen Bankhauses mit Berufserfahrung im Vermögensanlagebereich berufen werden.

b) Es soll jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Technischen Universität Berlin, der Freien Universität Berlin oder der Humboldt- Universität Berlin mit fachlicher Ausrichtung auf das internationale Recht oder internationale Beziehungen oder Erfahrungen in diesen Fachbereichen berufen werden.

c) Es sollen ferner eine oder mehrere Personen berufen werden, die mit der Stiftung oder der Hartnackschule verbundene und geeignete Persönlichkeiten im Hinblick auf die Belange der Stiftung und das Erreichen des Stiftungszwecks sind, etwa auch aus dem Dozentenkollegium der Hartnackschule.

d) Sofern der Vorstand aus seiner Mitte eine Person in das Kuratorium entsendet, ist diese Vorstandsmitglied und damit zugleich Mitglied des Kuratoriums.

e) Sofern die vorstehend zu a) bis c) genannten Kuratoriumsmitglieder nicht benannt werden können, so soll das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands ein anderes Kuratoriumsmitglied berufen, welches im Hinblick auf den Zweck der Stiftung geeignet ist.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Amt eines jeden Mitglieds dauert 5 Jahre, sofern nicht eine Abberufung aus
wichtigem Grund durch das Kuratorium erfolgt.

Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Amt mit Sechsmonatsfrist zum Ende eines
Kalenderjahres und aus wichtigen Gründen auch ohne Einhaltung einer Frist nieder
zulegen.


§ 9
Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich auch mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.

Ein Kuratoriumsmitglied kann sich in Sitzungen durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Es bedarf insoweit der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen führen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.


§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über

a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
b) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 3,
c) den Jahresbericht der Stiftung nach § 11 Abs. 3,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums,
g) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands und
h) die Höhe der Vergütung des Vorstandes gem. § 7 Abs. 3.

(2) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11
Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne
von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.


§ 12
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,
Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefaßt.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

(3) Bei Aufhebung der Stiftung, die insbesondere bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke zu beschließen ist, ist das Vermögen hälftig auf die evangelische und die katholische Kirche in Berlin zu übertragen, und zwar mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zwecks der Stiftung gem. § 2 der Satzung oder diesem so nahe wie möglich kommende steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.


§ 13
Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;

2. den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Aufhebung der Stiftung bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.


Berlin, 6. Januar 2016